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TRINKWASSERHYGIENE MIT SACHVERSTAND

GEFÄHRDUNGSANALYSE

Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen im Trinkwasser sind auch unterhalb der Schwelle der sofortigen Gefahrenabwehr zeitnah Maßnahmen vom „Unternehmer oder sonstigen Inhaber“ (UsI) einer Trinkwasser-Installation zu ergreifen, um die Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung gemäß § 5 TrinkwV auszuräumen. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 TrinkwV muss jeder UsI dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen, wenn der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml in einer Untersuchung einer Trinkwasser-Installation überschritten wurde.

Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes ist der UsI gemäß § 16 Absatz 7 TrinkwV verpflichtet, unverzüglich

1. selbst Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) einschließen,

2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen,

3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den a.a.R.d.T. zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind,

4. das Gesundheitsamt über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten und

5. die betroffenen Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und mögliche Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren.

Zu diesen Maßnahmen hat der UsI Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen.

In den Grundlagen einer Gefährdungsanalyse sollten die Unterlagen benannt werden, auf der die Gefährdungsanalyse basiert, zum Beispiel die „UBA-Empfehlung zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung“ sowie notwendige Hinweise zur Risikobewertung. Die Gefährdungsanalyse ist im DVGW-Arbeitsblatt W 556 [11] definiert als die „Bewertung verfügbarer Informationen zur Identifizierung und Einstufung des durch eine Kontamination verursachten Gefährdungspotenzials in einer Trinkwasser-Installation“. Eine Gefährdungsanalyse soll dem Betreiber eine konkrete Feststellung der planerischen, bau- oder betriebstechnischen Mängel einer Anlage liefern. Darüber hinaus soll sie darin unterstützen, notwendige Abhilfemaßnahmen zu identifizieren und ihre zeitliche Periorisierung unter Berücksichtigung der Gefährdung der Gesundheit von Personen festzulegen. Dabei wird zwischen Sofortmaßnahmen sowie mittelfristig und längerfristig umzusetzenden Maßnahmen unterschieden.