VERMIETER
Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage darf nur Wasser abgeben, das so beschaffen ist, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist.
Es muss rein und genusstauchlich sein.
Um dies zu erreichen ist die Zusammenarbeit von Planer, Nutzer und Installateur unvermeidlich. Die Zusammenarbeit sollte durch den Vermieter (Unternehmer oder sonstige Inhaber) koordiniert werden, da dieser dafür verantwortlich ist, das nur Trinkwasser zur Verfügung gestellt wird, das genusstauglich und rein, nach den Vorgaben der TrinkwasserV. ist.
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