TRINKWASSER-APP
TRINKWASSERHYGIENE MIT SACHVERSTAND

INSPEKTION UND WARTUNG

Unter Inspektion versteht man Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes.

Eine Inspektion kann in den meisten Fällen durch eine Besichtigung durchgeführt werden.

Auch die Inspektion sollte dokumentiert werden.

Wie regelmäßig eine Inspektion durchgeführt werden sollte können Sie erfahren, wenn Sie einen Wartungsplan erstellen. Eine Vorlage steht Ihnen unter hier kostenlos zur Verfügung.

Der Wartungsplan beinhaltet die Inspektion. 

Eine regelmäßige Wartung der Trinkwasseranlage durch einen Fachmann ist zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität unerlässlich.



Mit Abschluß eines Trinkwasser- Liefervertrages geht der Betreiber eine Wartungsverpflichtung ein.

Dringend sollte ein Wartungsvertrag mit einem Installationsbetrieb bestehen. Die durchzuführenden Maßnahmen sind in dem Wartungsplan ersichtlich, der für Sie kostenlos zum Download bereit steht.

Die Partnerbetriebe der TRINKWASSER-APP sind vom Verband Deutscher Ingenieure und vom Deutschen Verband für Gas und Wasser zertifizierte Hygiene-Fachbetriebe (VDI/DVGW 6023 Kat. A/B), die durch qualifizierte Anlagenbetreuung Risiken einer Kontamination deutlich reduzieren. Durch klicken auf das Bild kommen Sie zu den Fachbetrieben in Ihrer Region.


Wartungsmaßnahmen müssen dokumentiert werden. Die Dokumentation wird dem Anlagenbuch beigelegt.



Der Umfang der Wartung hängt von der Anlage ab. Die zu wartenden Teile und die Zeitabstände der Wartung sind im Wartungsplan festgehalten. 


kein Wartungsvertrag? u.U. kein Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung!

§11 Allgemeine Wohngebäude- Versicherungsbedingungen

1.) Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;

die versicherten Sachen, insbesondere Wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von §6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.